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BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus der betrieblichen Altersversorgung - Der "öffentlich-rechtliche" Versorgungsausgleich - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Einbeziehung der ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. - BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80
Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81
Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend. - BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80
Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81
Gleichwohl war er an einer Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gehindert, da der auf die Beschwerde der BfA ergangene Beschluß des Oberlandesgerichts - mit der dem Ehemann auferlegten Verpflichtung zur Beitragszahlung - eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur seinen Ungunsten enthielt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773).