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   BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81   

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https://dejure.org/1983,11654
BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81 (https://dejure.org/1983,11654)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1983 - IVb ZB 572/81 (https://dejure.org/1983,11654)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1983 - IVb ZB 572/81 (https://dejure.org/1983,11654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus der betrieblichen Altersversorgung - Der "öffentlich-rechtliche" Versorgungsausgleich - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Einbeziehung der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81
    Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend.
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 572/81
    Gleichwohl war er an einer Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gehindert, da der auf die Beschwerde der BfA ergangene Beschluß des Oberlandesgerichts - mit der dem Ehemann auferlegten Verpflichtung zur Beitragszahlung - eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur seinen Ungunsten enthielt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773).
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